Wer seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen möchte, muss die Verjährungsfristen kennen, ansonsten droht der vollständige Verlust des Anspruchs.
Die regelmäßige Verjährungsfrist:
Grundsätzlich gilt für Pflichtteilsansprüche eine regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren. Die Frist beginnt aber nicht automatisch mit dem Tod des Erblassers, sondern erst dann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Wann beginnt die Verjährung?
Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte:
1. vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat und
2. weiß oder wissen musste, dass er enterbt wurde.
Ausnahme:
Wird ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beschenkten geltend gemacht, ist Immer der Todestag des Erblassers entscheidend. Beispiel:
Der Erblasser hat seinem Enkelkind 10.000 € geschenkt und verstirbt am 23.02.2026. Erbe wird sein Sohn. Der Nachlass wird mit 2.000 € bewertet.
In diesem Fall kann sich der Pflichtteilsberechtigte direkt an den Beschenkten wenden, da der Nachlass nicht ausreicht, um die Pflichtteilsergänzung zu decken. Die Verjährungsfrist endet in dem Fall am 24.02.2029 und nicht erst am 31.12.2029. Ziel ist es möglichst zeitnah Rechtssicherheit herzustellen.
Wie kann ich die Verjährung verhindern?
Es gibt mehrere Möglichkeiten, die Verjährung zu hemmen oder zu unterbrechen und zwar:
Verhandeln mit den Erben (Hemmung der Verjährung)
Erhebung der Klage oder Beantragen eines Mahnbescheides
Anerkenntnis des Erben
Wichtig: Bloßes Abwarten oder informelle Gespräche reichen nicht aus.
Fazit:
Wer Pflichtteilsberechtigter ist, sollte frühzeitig handeln, Fristen im Blick behalten und sich rechtlich beraten lassen. Denn ist der Anspruch erst einmal verjährt, lässt er sich auch nicht mehr durchsetzen.