Pflichtteilsergänzung: Wenn Schenkungen das Erbe beeinflussen


Der Pflichtteilsanspruch garantiert den nächsten Angehörigen ihre Teilhabe am Nachlass. Doch was passiert, wenn der Erblasser bereits zu Lebzeiten sein Vermögen verschenkt hat? Genau hier greift die Pflichtteilsergänzung.

Was ist die Pflichtteilsergänzung?

Nach § 2325 BGB werden Schenkungen des Erblassers rechnerisch dem Nachlass hinzugefügt, um eine faire Pflichtteilsberechnung zu ermöglichen.

Kurzum: Der Pflichtteil soll nicht durch vorzeitige Vermögensverschiebungen ausgehöhlt werden.

Wann greift die Pflichtteilsergänzung?

Die Pflichtteilsergänzung kommt für Schenkungen des Erblassers zehn Jahre vor seinem Tod zum Tragen. Innerhalb dieses Zeitrahmens gilt das sog. Abschmelzungsprinzip:

Das bedeuetet grundsätzlich:
– Im ersten Jahr vor dem Tod wird die Schenkung zu 100% berücksichtigt
Danach reduziert sich der anzurechnende Wert jährlich um 10%.
Nach 10 Jahren bleibt die Schenkung vollständig unberücksichtigt.

Besonderheiten bei Ehegatten:

Bei Schenkungen unter Ehegatten beginnt die 10-Jahres-Frist häufig erst mit Auflösung der Ehe, also durch Tod oder Scheidung. Das kann dazu führen, dass solche Schenkungen auch nach vielen Jahren noch vollständig berücksichtigt werden.

Besonderheiten bei Nießbrauchs- und Wohnrechtsvorbehalt

Um die 10-Jahres-Frist in Gang zu setzen, musste der Erblasser den Gegenstand nicht mehr für sich nutzen können. Es gilt: Schenken muss wehtun.
Verschenkte der Erblasser den Gegenstand unter Vorbehalt des Nießbrauchsrechts stand im faktisch aber noch der ganze Nutzen zu. Deshalb läuft in diesem Fall die 10-Jahres-Frist des § 2325 BGB in diesem Fall nicht.

Bei Vorbehalt eines Wohnungsrechts kommt es für den Fristanlauf darauf an, ob sich der Erblasser räumlich verkleinert hat, er also beispielsweise zuvor den Nutzen an einem ganzen Haus und durch die Schenkung nur noch an einzelnen Räumen hatte.


Wie wird die Pflichtteilsergänzung berechnet?

Die Berechnung erfolgt in mehreren Schritten:

Ermittlung des tatsächlichen Nachlasses
Hinzurechnen der Schenkung (anteilig)
Berechnung des Pflichtteils auf Basis des fiktiven Nachlasses

Wer muss zahlen?

Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Erben. Reicht der Nachlass nicht aus, kann unter Umständen auch der Beschenkte in Anspruch genommen werden.