Pflichtteil: Was Sie über die Mindestbeteiligung am Nachlass wissen müssen

 Der Pflichtteilsanspruch ist in Deutschland so stark geschützt wie in keinem anderen Land. Er sichert nahen Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Nachlass – selbst dann, wenn Sie durch Testament oder Erbvertrag enterbt wurden. Enterben heißt in Deutschland im Regelfall nämlich nicht, dass Sie in Gänze leer ausgehen. Eine wirkliche Enterbung kann nur unter engen Voraussetzungen erfolgen, sodass in der Regel der Pflichtteil als Sockelbetrag besteht.

Ein Pflichtteilsanspruch kann Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen auch dann noch zustehen, wenn Sie die Erbschaft ausgeschlagen haben.

§ 2306 BGB regelt, dass der Pflichtteil nicht verloren geht, wenn der Erbe mit Anordnungen wie Vermächtnis, Auflage, Teilungsanordnung oder Testamentsvollstreckung belastet ist oder er zum Nacherben eingesetzt wurde.
 
Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?
Pflichtteilsberechtigt sind ausschließlich die nächsten Angehörigen des Erblassers:
–              Kinder (und ggf. Enkel, wenn das Kind bereits verstorben ist)
–              Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner
–              Eltern des Erblassers, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind.


Das heißt auch, dass Geschwister, Nichten, Neffen etc. keinen Pflichtteilsanspruch haben.
 
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
1.        Das heißt, als erstes ist die Erbquote zu ermitteln, die gelten würden, wenn es kein Testament bzw. keinen Erbvertrag gäbe.
2.        Davon erhalten Sie die Hälfte als Geldanspruch.
 
Beispiel
Der Erblasser hinterlässt einen Ehegatten und ein Kind.

 

Gesetzliche Erbfolge:
–              Ehegatte ½
–              Kind ½
 
Wird das Kind enterbt, beträgt sein Pflichtteil ¼.
 
Wichtige Hinweise aus der Praxis:
Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch, kein Anspruch auf bestimmte Nachlassgegenstände.
Er muss aktiv geltend gemacht werden und verjährt nach 3 Jahren seit Kenntnis über den Tod und die Enterbung, also in der Regel seit Eröffnung des Testaments.


Es besteht ein umfassender Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch gegenüber dem Erben.
Schenkungen des Erblassers können den Pflichtteil erhöhen.