Das Pflichtteilsrecht stellt sicher, dass nahe Angehörige – Kinder, Ehegatten und unter Umständen auch Eltern – auch dann am Nachlass beteiligt werden, wenn sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag enterbt wurden. Der Pflichtteil ist dabei ein reiner Geldanspruch. Damit der Anspruch aber überhaupt beziffert werden kann, gewährt das Gesetz dem Pflichtteilsberechtigten in § 2314 BGB einen umfassenden Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch.
1. Auskunftsanspruch
Da der Pflichtteil ein reiner Anspruch in Geld ist, muss der Berechtigte wissen, wie sich der Nachlass zusammensetzt, also:
Welche Vermögenswerte zum Nachlass gehören
Welche Verbindlichkeiten der Erblasser hatte
Welche Kosten durch den Erbfall, beispielsweise Bestattungskosten und auch die Kosten der Bewertung des Nachlasses, entstanden sind
Welche Schenkungen der Erblasser in den letzten zehn Jahren gemacht hat (hier noch link zu Beitrag über Pflichtteilsergänzung)
2. Wertermittlungsanspruch
Die Auskunft ist dabei mit Werten zu versehen, wobei grundsätzlich kein Anspruch auf Belegvorlage besteht, dies jedoch üblich ist. Der Pflichtteilsberechtigte kann für die einzelnen Nachlassgegenstände auch Wertgutachten einfordern, was üblicherweise auch für die Bewertung von Nachlassimmobilien Gang und Gäbe ist. Zu beachten ist dabei aber auch, dass die Kosten der Bewertung als Nachlassverbindlichkeiten mittelbar den Pflichteilsberechtigten treffen.
Der Erbe muss ein Nachlassverzeichnis erstellen. Dabei gibt es zwei Formen, nämlich das privatschriftliche und das notarielle,
Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft, kann der Berechtigte auch verlangen, dass der Erbe an Eides statt die Vollständigkeit und Richtigkeit des Verzeichnisses versichert.
3. Typische Streitpunkte in der Praxis
Oftmals ist der Pflichtteilsberechtigte der Meinung, dass Gegenstände des Erblassers nicht angegeben wurden und der Erbe etwas verschleiern möchte. Besonders schwierig ist es in der Praxis nachzuvollziehen, was sich im Nachlass befinden muss, wenn jahrelang kein Kontakt zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und dem Erblasser bestand.
Wenn eine Nachlassimmobilie bewertet wird, streiten die Beteiligten über die Richtigkeit des Gutachtens. Da der Erbe den Gutachter aussucht, raten wir hierbei besonderes Augenmerk auf die Qualifikation des Sachverständigen zu legen. Eine Liste der Sachverständigen finden Sie beispielsweise auf der Internetseite der IHK.