Das jüngste Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06. März 2025 (I ZR 32/24) hat die Rechte von Käufern von Wohnungen und Einfamilienhäusern im Hinblick auf die Rückforderung von Maklerprovisionen bei Verstößen gegen die gesetzliche Kostenteilungsregelung weiter gestärkt.
Das seit 2020 geltende „Gesetz zur Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ schreibt vor, dass die Maklerkosten grundsätzlich hälftig zwischen Käufer und Verkäufer zu teilen sind, es sei denn, es wurde eine andere Vereinbarung getroffen, die den Käufer nicht unangemessen benachteiligt.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 06. März 2025 entschieden, dass ein Maklervertrag mit dem Verkäufer nichtig ist, wenn dieser gegen die zwingenden Vorschriften zur Kostenteilung verstößt und versucht, dem Käufer die gesamte oder einen überwiegenden Teil der Provision aufzuerlegen, ohne dass eine entsprechende, gesetzeskonforme Vereinbarung mit dem Käufer getroffen wurde.
Die Folge dieser Nichtigkeit des Maklervertrags mit dem Verkäufer ist, dass der Käufer einen direkten Anspruch gegen den Makler auf Rückzahlung der bereits geleisteten Provision hat. Der BGH hat klargestellt, dass der Käufer in solchen Fällen nicht mehr auf andere Anspruchsgrundlagen angewiesen ist, sondern sich direkt auf die Nichtigkeit des Maklervertrags mit dem Verkäufer berufen kann.
Wichtige Punkte aus dem BGH-Urteil:
- Stärkung der Käuferrechte: Das Urteil stärkt die Position von Käufern erheblich, da es einen direkten Rückforderungsanspruch bei Verstößen gegen die Kostenteilung etabliert.
- Fokus auf den Maklervertrag mit dem Verkäufer: Die Nichtigkeit des Maklervertrags mit dem Verkäufer ist der entscheidende Faktor für den Rückforderungsanspruch des Käufers.
- Anwendung auf Kaufverträge über Wohnungen und Einfamilienhäuser: Die Regelungen zur Kostenteilung und das Urteil des BGH beziehen sich speziell auf den Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern. Für Mietverträge oder andere Immobilientypen gelten weiterhin die allgemeinen Regelungen.
Was bedeutet das für die Praxis?
Käufer von Wohnungen und Einfamilienhäusern, die nach dem 06. März 2025 eine Maklerprovision gezahlt haben und bei denen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Maklervertrag des Verkäufers gegen die gesetzlichen Regelungen zur Kostenteilung verstoßen hat, haben nun gute Chancen, die Provision zurückzufordern.
Wichtig zu beachten:
- Einzelfallprüfung: Eine genaue Prüfung des Maklervertrags mit dem Verkäufer und der Umstände des Zustandekommens des Kaufvertrags ist weiterhin ratsam.
- Beweislast: Der Käufer muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass der Maklervertrag mit dem Verkäufer gegen die zwingenden Vorschriften zur Kostenteilung verstoßen hat.
- Verjährung: Ansprüche auf Rückforderung von Maklerprovisionen unterliegen Verjährungsfristen. Es ist ratsam, Ansprüche zeitnah geltend zu machen.
Fazit:
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06. März 2025 (I ZR 32/24) stellt eine bedeutende Klarstellung und Stärkung der Rechte von Immobilienkäufern dar. Bei Verstößen gegen die gesetzliche Kostenteilungsregelung im Maklervertrag mit dem Verkäufer haben Käufer nun einen direkten Anspruch auf Rückforderung der gezahlten Provision gegen den Makler. Es empfiehlt sich jedoch, im konkreten Fall rechtlichen Rat einzuholen, um die individuellen Erfolgsaussichten einer Rückforderung zu prüfen.
Hinweis: Dieser Text dient einer ersten Information und ersetzt keine Rechtsberatung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Rechtslage kann komplex sein und sich ändern.
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