Maklerprovision: Wie Käufer und Verkäufer die Kosten teilen – und warum Sie Ihr Auskunftsrecht nutzen sollten

Beim Kauf einer Immobilie stellt sich oft die Frage: Wer zahlt die Maklerprovision? Seit der Gesetzesänderung im Dezember 2020 gilt in Deutschland eine klare Regelung zur Verteilung der Maklerkosten. Doch viele Käufer wissen nicht, dass sie gegenüber dem Makler ein Recht auf Auskunft über die Provisionsvereinbarungen haben – und dieses sollten sie unbedingt nutzen.

Überblick

Wie wird die Maklerprovision aufgeteilt?

Das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ sieht vor, dass derjenige, der den Makler beauftragt, mindestens die Hälfte der Provision selbst zahlen muss. In der Praxis bedeutet das:

  • Hat der Verkäufer den Makler beauftragt, darf die Provision nur zur Hälfte auf den Käufer umgelegt werden.
  • Käufer müssen ihren Anteil erst zahlen, wenn der Verkäufer nachweislich seinen Teil geleistet hat.
  • Eine reine Käuferprovision ist nur zulässig, wenn der Käufer den Makler selbst beauftragt hat.

Trotz dieser klaren gesetzlichen Vorgaben gibt es immer wieder Versuche, die Kostenverteilung zu umgehen oder intransparent zu gestalten.

Warum Ihr Auskunftsrecht so wichtig ist

Viele Käufer zahlen ihren Anteil an der Provision, ohne genau zu wissen, welche Vereinbarungen zwischen Makler und Verkäufer bestehen. Dabei haben sie nach § 656d BGB ein Recht auf Auskunft darüber, welche Provisionsvereinbarung getroffen wurde. Dies ermöglicht ihnen:

  • Klarheit über die tatsächliche Provisionshöhe – und ob sie überhaupt zur Zahlung verpflichtet sind.
  • Überprüfung, ob der Makler die Regelung korrekt umgesetzt hat – oder ob eine unzulässige Klausel vorliegt.
  • Mögliche Rückforderungen, falls sie zu Unrecht mehr gezahlt haben, als gesetzlich vorgesehen.

Rechtliche Beratung zahlt sich aus

Wer sich unsicher ist, ob die Maklerprovision korrekt berechnet wurde, sollte sich rechtlich beraten lassen. In unserer Kanzlei Leidel Rechtsanwälte prüfen wir für Sie:

  • Ob die Maklerkosten richtig aufgeteilt wurden
  • Ob Sie zu einer Zahlung verpflichtet sind
  • Ob Rückforderungen möglich sind

Nutzen Sie Ihr Recht auf Auskunft – und lassen Sie sich nicht auf intransparente Provisionsmodelle ein. Wir stehen Ihnen mit unserer Erfahrung im Immobilienrecht zur Seite und realisieren sowohl Auskunftsansprüche als auch Rückforderungsansprüche für Sie. Kontaktieren Sie uns für eine Ersteinschätzung!

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Die Kanzlei Leidel Rechtsanwälte ist u.a. auf das Maklerrecht spezialisiert. Wir haben in den letzten Jahren diverse außergerichtliche und gerichtliche Verfahren geführt, in denen wir die Auskunftsansprüche wie auch Zahlungsansprüche unserer Mandanten erfolgreich durchgesetzt haben.

Damit Sie möglichst schnell und unkompliziert erfahren, ob Sie einen Anspruch auf Rückforderung der gezahlten Maklergebühren haben, helfen wir Ihnen für einen einmaligen Pauschalpreis von 99 EUR* Ihren Auskunftsanspruch gegenüber Ihrem Makler geltend zu machen.

*Im Pauschalpreis inbegriffen ist die Aufnahme Ihres Mandats, die einmalige außergerichtliche Anfrage beim Makler sowie die Mitteilung des Anfrageergebnisses an Sie. Sollten weitere Maßnahmen erforderlich sein, kommen wir gesondert auf Sie zu.