BGH Rechtssprechung 2025

Vereinbart ein Immobilienvermittlungsbüro Provisionen in ungleicher Höhe von Veräußerer und Erwerber, so ist der Maklervertrag unwirksam und die Vermittlungsprovision nicht zu bezahlen.

Überblick

Die Maklerprovision – seit je her ein emotionsgeladenes Thema.

Hohe Vermittlungsprovisionen belasten meist Privatpersonen beim Kauf des langersehnten Eigenheims schwer. Zur Entlastung der Verbraucher wurde mit Einführung von § 656 c BGB gesetzlich geregelt, dass ein Maklervertrag nur dann wirksam ist, wenn der Makler von Käufer und Verkäufer eine Provision in gleicher Höhe verlangt.

Aber was, wenn Makler und Verkäufer zusammenwirken und diese Regelung zu Lasten der Erwerber umgehen wollen? Dies hat der Bundesgerichtshof mit seinem jüngsten Urteil zum Maklerrecht vom 06. März 2025 (I ZR 32/24) entschieden.

Den Sachverhalt verkürzt dargestellt, verklagte eine Maklerin nach erfolgreicher Vermittlung einer überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Immobilie die Erwerber auf Zahlung der vereinbarten Maklerprovision. Die Erwerber, welche die Immobilie als Verbraucher erworben haben, beriefen sich jedoch auf § 656 c BGB und weigerten sich die Provision zu bezahlen. Grund hierfür war, dass die Maklerin keine gleich hohe Vermittlungsprovision von den Verkäufern verlangt hatte.

Besonderheit des aktuellen Falles war, dass der Verkäufer die Maklerin nicht selbst beauftragt hatte, sondern dass die Beauftragung durch seine Ehefrau erfolgte. Der Bundesgerichtshof stellte in seiner Entscheidung jedoch klar, dass dieser Fall zwar nicht explizit gesetzlich geregelt wurde, die Beauftragung eines Maklers durch einen Dritten jedoch keine Umgehung von § 656 c herbeiführt. Der Zweck des § 656 c BGB ist der Verbraucherschutz, unabhängig davon, ob der Maklervertrag mit einer Kaufvertragspartei oder einem Dritten geschlossen wird. Im Ergebnis war der Maklervertrag somit unwirksam und der Maklerin stand kein Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Maklerprovision zu.

Der BGH betonte zudem, dass der Makler im Falle einer unwirksamen Vereinbarung auch keinen Anspruch auf reduzierte Gebühren hat. Der Zahlungsanspruch des Maklers entfällt vielmehr gänzlich.

Dieses erfreuliche Urteil stärkt erneut die Position von Privatpersonen als Immobilienerwerber. Haben auch Sie kürzlich eine Immobilie erworben? Gerne überprüfen wir die Wirksamkeit Ihrer Maklerprovision.

Interessant hierbei: Provisionsansprüche und somit auch deren Rückzahlungsansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren. Sollten Sie daher vermuten, dass Sie zu Unrecht eine Maklerprovision gezahlt haben, überprüfen wir  gerne für Sie, ob Sie einen Rückzahlungsanspruch haben und setzen diesen gegebenenfalls für Sie durch.

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